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   BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03   

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https://dejure.org/2004,744
BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 (https://dejure.org/2004,744)
BAG, Entscheidung vom 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 (https://dejure.org/2004,744)
BAG, Entscheidung vom 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 (https://dejure.org/2004,744)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Änderung einer Klage in der Berufungsinstanz; Folge eines rügelosen Einlassens auf die Klageänderung; Anspruch auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit; Anforderungen an den Antrag eines Arbeitnehmers auf Verringerung der vertraglich vereinbarten ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 145; ; TzBfG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 145; TzBfG § 8
    Teilzeitanspruch und Antrag auf Verteilung verbleibender Arbeitszeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitanspruch: Wünsche zur Verteilung der Arbeitszeit müssen spätestens im Erörterungsgespräch mit Arbeitgeber konkret geäußert werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Teilzeitanspruch - Verteilung der Arbeitszeit

  • IWW (Kurzinformation)

    Teilzeitarbeit - Grundsätze für gewünschte Verteilung der Arbeitszeit

  • nomos.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Teilzeitanspruch und Verteilung der Arbeitszeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Teilzeitanspruch - Verteilung der Arbeitszeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zum Anspruch auf Teilzeitarbeit - Muss der Arbeitnehmer gleichzeitig eine bestimmteVerteilung der verringerten Arbeitszeit beantragen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 113, 11
  • MDR 2005, 933
  • NZA 2005, 769
  • BB 2005, 1739
  • DB 2005, 1279
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03
    Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung des Beklagten nach § 894 ZPO als erteilt (vgl. Senat 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 11 = EzA TzBfG § 8 Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107; 19. August 2003 - 9 AZR 542/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 4 = EzA TzBfG § 8 Nr. 4).

    Maßgeblich ist, ob er den Antrag als "Einheit" auffassen durfte (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 365/02 - BAGE 105, 133 und 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107).

    Der Arbeitgeber kann den iSv. § 145 BGB einheitlichen Antrag nur einheitlich annehmen (Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - aaO).

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 356/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03
    Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung, ob Ablehnungsgründe zu Recht geltend gemacht werden, ist das Datum, zu dem das Ablehnungsschreiben dem Arbeitnehmer zugegangen ist (Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 356/02 - BAGE 105, 133, abl. Rolfs Anm. AP TzBfG § 8 Nr. 1; zustimmend Thüsing Anm. SAE 2004, 1).

    Maßgeblich ist, ob er den Antrag als "Einheit" auffassen durfte (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 365/02 - BAGE 105, 133 und 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107).

  • LAG Niedersachsen, 26.06.2003 - 4 Sa 1306/02

    Neufestlegung der Arbeitszeitverteilung durch den Arbeitgeber nach den Wünschen

    Auszug aus BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. Juni 2003 - 4 Sa 1306/02 - wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, die Zustimmung zur Verteilung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche auf drei aufeinander folgende Wochentage mit jeweils 8, 333 Stunden zu erteilen.

    Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. Juni 2003 - 4 Sa 1306/02 - auf die Revision der Klägerin aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - zurückverwiesen.

  • BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 626/03

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03
    Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung des Beklagten nach § 894 ZPO als erteilt (vgl. Senat 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 11 = EzA TzBfG § 8 Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107; 19. August 2003 - 9 AZR 542/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 4 = EzA TzBfG § 8 Nr. 4).
  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 126/02

    Verringerung der Arbeitszeit - Diskriminierung - dringende betriebliche Belange

    Auszug aus BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03
    Die Klägerin überlässt insoweit die nähere Festlegung dem Weisungsrecht des Beklagten (vgl. Senat 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 - BAGE 105, 248).
  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

    Auszug aus BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03
    Seine Entscheidung ist daher nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze verstößt oder ob die entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt sind (vgl. Senat 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309).
  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist

    Auszug aus BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03
    Verlangt der Beklagte für Assistenzstellen im Forschungsbereich/Labor üblicherweise eine Ausbildung zu einem technischen Heilhilfsberuf wie MTA/PTA oder einen vergleichbaren Ausbildungsgang (BTA) ohne einschlägige Vorkenntnisse, wie die Klägerin geltend macht, so darf er bei der Ausschreibung der zu besetzenden Teilzeitstelle grundsätzlich keine anderen Anforderungen stellen (Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 6 = EzA TzBfG § 8 Nr. 6).
  • BAG, 19.08.2003 - 9 AZR 542/02

    Anspruch auf Arbeitszeitverringerung - betriebliche Ablehnungsgründe

    Auszug aus BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03
    Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung des Beklagten nach § 894 ZPO als erteilt (vgl. Senat 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 11 = EzA TzBfG § 8 Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107; 19. August 2003 - 9 AZR 542/02 - AP TzBfG § 8 Nr. 4 = EzA TzBfG § 8 Nr. 4).
  • BAG, 05.05.1994 - 2 AZR 917/93

    Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03
    (3) Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (5. Mai 1994 - 2 AZR 917/93 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 23 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 31) bzgl. einer zumutbaren Einarbeitungszeit zur Herstellung der sozialen Vergleichbarkeit, die mit drei Monaten bemessen wird, scheidet aus.
  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband

    Auszug aus BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 644/03
    Hat sich das Berufungsgericht mit der Zulässigkeit der Klageänderung nicht auseinandergesetzt, weil es die Klage aus anderen Gründen abgewiesen hat, kann das Revisionsgericht die unterbliebene Prüfung nachholen (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358).
  • BAG, 24.06.2008 - 9 AZR 514/07

    Arbeitszeit - Verringerung - Verteilungswunsch

    Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung des Beklagten zu 2) nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (Senat 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 10, AP TzBfG § 8 Nr. 23 = EzA TzBfG § 8 Nr. 19; vgl. 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - BAGE 115, 136, zu III der Gründe; 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu A I 1 der Gründe; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - BAGE 108, 103, zu B I der Gründe).

    Hat sich das Berufungsgericht mit der Zulässigkeit der Klageänderung nicht auseinandergesetzt, kann das Revisionsgericht die unterbliebene Prüfung nachholen (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - BAGE 115, 136, zu I der Gründe; 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu A II 1 der Gründe; BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, zu A 1 der Gründe).

    Er darf ihn bis zur Erörterung mit dem Arbeitgeber zurückstellen (vgl. Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B II 3 b der Gründe).

    Danach kann die "neuerliche Geltendmachung" nur erfolgreich sein, wenn die zweijährige Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG abgelaufen ist und der Arbeitgeber den zunächst gestellten Antrag des Arbeitnehmers zu Recht aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat (Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B I 2 a der Gründe).

    Ein bei Gericht gestellter Sachantrag enthält regelmäßig kein neuerliches rechtsgeschäftliches Vertragsangebot (vgl. Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B I 2 b der Gründe).

    a) Die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit ist unbegründet, wenn die klagende Partei die Verringerung der Arbeitszeit von der Verteilung der Arbeitszeit abhängig macht (einheitliches Vertragsangebot) und schon ein Anspruch auf die von der klagenden Partei gewünschte Verteilung nicht besteht (vgl. Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B II 3 der Gründe).

    Für die Auslegung maßgeblich ist, ob der Antrag aus Sicht des Arbeitgebers als "Einheit" aufzufassen ist (Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 409/04

    Teilzeitanspruch

    Wenn sich das Berufungsgericht mit der Zulässigkeit der Klageänderung nicht auseinander setzt, weil es die Klage aus anderen Gründen abgewiesen hat, kann das Revisionsgericht die unterbliebene Prüfung nachholen (Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 9 = EzA TzBfG § 8 Nr. 12, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Das Bestimmtheitserfordernis gebietet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer den Zeitpunkt benennt, zu dem die erstrebte Vertragsänderung wirksam wird (Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 9 = EzA TzBfG § 8 Nr. 12, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).

    Seine Entscheidung ist daher nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt und ob die entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalles hinreichend berücksichtigt sind (Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 9 = EzA TzBfG § 8 Nr. 12, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Hierzu zählen im Allgemeinen zusätzliche Kosten, die mit der Personalverwaltung zusammenhängen oder die durch die Einarbeitung einer Ersatzkraft anfallen (BAG 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 9 = EzA TzBfG § 8 Nr. 12, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 435/18

    Elternzeit - Ablehnungsschreiben des Arbeitgebers - Präklusion

    Maßgeblich für das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe ist der Zeitpunkt, zu dem dem Arbeitnehmer die Ablehnungserklärung des Arbeitgebers zugegangen ist (vgl. BAG 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - zu B I 3 c aa der Gründe, BAGE 113, 11 zu § 8 TzBfG) .
  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 239/07

    Arbeitszeitverringerung - Bestimmtes Verringerungsverlangen - Konkretisierung

    Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - Rn. 30, BAGE 115, 136; 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - Rn. 15, BAGE 113, 11).

    b) Der Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags iSv. § 145 BGB (Senat 18. Mai 2004 - 9 AZR 319/03 - Rn. 110, BAGE 110, 356; vgl. auch 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - Rn. 45, BAGE 113, 11; 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - Rn. 24, BAGE 111, 260).

    Steht schon der Angebotsinhalt nicht fest, kann der Arbeitgeber auch nicht materiell "berechtigt" iSv. § 8 Abs. 6 TzBfG von den gesetzlichen Ablehnungsgründen des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG Gebrauch machen (zu dem Begriff der berechtigten Ablehnung Senat 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - Rn. 46, BAGE 113, 11).

  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 312/20

    Widerruf eines Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG - abändernde Annahme iSv. § 150

    (a) Nach § 8 Abs. 6 TzBfG aF kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, wenn der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat (vgl. BAG 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - Rn. 25, BAGE 113, 11) .

    Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf es, ob der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass der Arbeitnehmer den Verteilungswunsch nicht sogleich mit dem Verringerungswunsch äußern muss, sondern ihn bis zur Erörterung mit dem Arbeitgeber zurückstellen darf (vgl. BAG 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 113, 11) .

  • ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11

    Teilzeitantrag eines Arbeitnehmers in leitender Position - zulässige

    zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Ablehnungsgründe statt vieler BAG 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11 = AP § 8 TzBfG Nr. 9 = EzA § 8 TzBfG Nr. 12 = NZA 2005, 769 [B.I.2 c, aa.

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender Gründe liegt beim Arbeitgeber".S. zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Ablehnungsgründe statt vieler BAG 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11 = AP § 8 TzBfG Nr. 9 = EzA § 8 TzBfG Nr. 12 = NZA 2005, 769 [B.I.2 c, aa.

    82) S. zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Ablehnungsgründe statt vieler BAG 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 - BAGE 113, 11 = AP § 8 TzBfG Nr. 9 = EzA § 8 TzBfG Nr. 12 = NZA 2005, 769 [B.I.2 c, aa.

  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06

    Verringerungsanspruch - Arbeitszeit

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender Gründe liegt beim Arbeitgeber (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 409/04 - Rn. 42, BAGE 115, 136; 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - Rn. 32, BAGE 113, 11; 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 69, BAGE 105, 107; zustimmend: Kohte/Doll jurisPR-ArbR 17/2004 Anm. 1).
  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 729/07

    Arbeitszeit - Verringerung - Verteilung - § 8 TzBfG

    Ein bei Gericht gestellter Sachantrag enthält regelmäßig kein neuerliches rechtsgeschäftliches Vertragsangebot (BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 514/07 - Rn. 27, BAGE 127, 95; 23. November 2004 - 9 AZR 644/03 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 113, 11) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.06.2007 - 7 Sa 627/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit;

    Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung des Beklagten nach § 894 ZPO als erteilt (BAG vom 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 - Juris Rz 15).

    Hat der Arbeitgeber den zunächst gestellten Antrag des Arbeitnehmers zu Recht aus betrieblichen Gründen abgelehnt, kann die neuerliche Geltendmachung nur erfolgreich sein, wenn die zweijährige Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG abgelaufen ist (BAG vom 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 - Juris, Rz 25).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insofern auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 - zugrunde lag.

    Die Revision ist für den Beklagten zu 2) im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 - zugelassen worden.

  • ArbG Bonn, 18.07.2012 - 2 Ca 645/12

    Anspruch eines vollzeitbeschäftigten und im Schichtsystem beschäftigten

    Der Kläger hat seinen (nicht formgebundenen, vgl. BAG 23.11.2004, 9 AZR 644/03) Antrag in schriftlicher Form insbesondere fristgerecht bei der Beklagten eingebracht, nämlich mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn (vgl. BAG 18.2.2003, 9 AZR 356/02).

    Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich gehindert, einen einmal geäußerten Verteilungswunsch zu ändern (BAG 23.11.2004, 9 AZR 644/03) .

    Hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen der Teilzeitarbeit sowie deren Lage und damit auch der Gewichtigkeit der betrieblichen Ablehnungsgründe (dritte Stufe) verbleiben hiernach im Streifall ganz erhebliche Zweifel, welche zu Lasten der im vorliegenden Rechtsstreit allein darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gehen (zur Beweislast vgl. BAG 23.11.2004, 9 AZR 644/03) .

  • LAG Köln, 10.10.2012 - 5 Sa 445/12

    Geänderte Verteilung der Arbeitszeit aufgrund Betriebsvereinbarung

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 19/10

    Altersteilzeit - Teilzeitmodell

  • BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 685/08

    Lehrerpersonalkonzept - nachträgliche Teilnahme

  • LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19

    Teilzeitanspruch, "Blockteilzeit"

  • LAG Hamm, 31.07.2009 - 19 Sa 433/09

    § 8 TzBfG - Diätassistentin

  • LAG Köln, 14.10.2009 - 9 Sa 824/09

    Unzureichend bestimmtes Teilzeitbegehren

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 4 Sa 216/14

    Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit

  • LAG Saarland, 07.02.2007 - 2 Sa 14/06

    Teilzeitanspruch - Betriebsvereinbarung - Arbeitszeit - betriebliche Gründe -

  • LAG Köln, 27.03.2020 - 4 Sa 312/19

    Firmentarifvertrag mit statischer Bezugnahme; Tarifvertraglicher Anspruch auf

  • LAG Hessen, 13.12.2018 - 9 Sa 822/17
  • ArbG Düsseldorf, 02.08.2019 - 14 Ca 1816/19
  • LAG Sachsen-Anhalt, 22.03.2018 - 2 Sa 182/16

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags - Lehrkraft -

  • LAG Hamm, 25.10.2012 - 15 Sa 660/12

    Arbeitszeitverringerung und Neuverteilung der Arbeitsstunden aufgrund eines sog.

  • LAG Hamm, 17.12.2008 - 2 Sa 1233/08

    Die eigenmächtige Durchsetzung eines abgelehnten Teilzeitwunsches kann eine

  • LAG Sachsen-Anhalt, 15.03.2005 - 8 Sa 449/04

    Keine Rückzahlung von Ausbildungskosten bei ordentlicher Kündigung der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 15 Sa 981/11

    Anwesenheitspflicht für Lehrer - Kernarbeitszeit bei einer Teilzeitkraft

  • ArbG Hamburg, 13.10.2006 - 27 Ca 53/06

    Verringerung der Arbeitszeit - Folgen der Verletzung der Verhandlungspflicht des

  • ArbG Siegburg, 20.12.2011 - 5 Ca 1536/11

    Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung

  • ArbG Düsseldorf, 19.11.2007 - 3 Ca 4863/07
  • ArbG Düsseldorf, 29.05.2020 - 7 Ca 1198/20

    Elternzeit - Arbeitszeitverringerung und entgegenstehende betriebliche Gründe

  • ArbG Iserlohn, 16.07.2008 - 1 Ca 398/08
  • ArbG Frankfurt/Main, 21.01.2009 - 7 Ga 2/09

    Teilzeitbegehren von Eltern muss konkret sein!

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